Historische SGV. NRW.
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§ 6
Wahlbekanntmachung
§ 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Zu Absatz 1 Nr. 1: Sofern die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen mit derjenigen für die Bundestagswahl zusammengefasst wird oder danach erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.
Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen jeweils besondere Wahlbriefe abzusenden sind.
Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.
GV. NRW. S. 688; in Kraft getreten am 13. August 2005. Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. |
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SGV. NRW. 1112. |
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GV. NRW. ausgegeben am 12.8.2005 |