Historische SGV. NRW.
2 / 7 |
§ 2
Aufstallung
(1) Wer gewerbsmäßig Geflügel im Sinne von § 1 in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden hält, hat die Tiere unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum 30. November 2005 in geschlossenen Ställen aufzustallen.
(2) Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen werden, wenn
1. die Anforderungen nach Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und
2. die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie vogelsichere Seitenbegrenzungen.
Wer von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1 genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 15. September 2005. Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007. |
|
SGV. NRW. 7831. |