Historische SGV. NRW.
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§ 4
Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung
Das zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist.
GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 15. September 2005. Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007. |
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SGV. NRW. 7831. |