Historische SGV. NRW.
6 / 7 |
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 TierSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 1 Geflügel im Freien füttert;
b) entgegen § 2 Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt;
c) im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert;
d) entgegen § 3 einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder
e) entgegen § 4 einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
GV. NRW. S. 759, in Kraft getreten am 15. September 2005. Aufgehoben durch VO v. 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 323), in Kraft getreten am 1. September 2007. |
|
SGV. NRW. 7831. |