Historische SGV. NRW.
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§ 4
Kommunikation per E-Mail mit den Finanzgerichten
(1) Elektronische Dokumente können den Finanzgerichten auch als Dateianhang einer E-Mail an die E-Mail-Adressen der Poststellen der Finanzgerichte mittels des Protokolls SMTP (Simple Mail Transport Protocol) übermittelt werden.
(2) Die E-Mail kann nach Maßgabe von § 5 Nr. 4 zur Übermittlung verschlüsselt und zum Zwecke der Transportsicherung zusätzlich mit einer elektronischen Signatur (Transportsignatur) versehen werden.
GV. NRW. S. 926, in Kraft getreten am 1. Januar 2006. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 320. |