Historische SGV. NRW.
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§ 1
Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer in der geänderten Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) sind den ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern auf Antrag zu erstatten:
1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
2. Die Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
3. Sonstige bare Auslagen in entsprechender Anwendung des § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG), soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
GV. NRW. S. 927, in Kraft getreten am 16. Dezember 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 321. |