Historische SGV. NRW.
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§ 2
Konzession
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen (Konzession) im Sinne des § 1 Abs. 1 ist das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zuständig. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 7126. |
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Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |