Historische SGV. NRW.
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§ 4
Länderübergreifende Zusammenarbeit
Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können mit Erlaubnis des Innenministeriums gemeinsam mit anderen Ländern oder mit Lotterieunternehmen anderer Länder veranstaltet oder durchgeführt werden.
GV. NRW. S. 949, in Kraft getreten am 30. Dezember 2005. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 7126. |
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Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |