Historische SGV. NRW.
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§ 4
Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen zur Verfügung stellen.
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GV. NRW. 2006 S. 15 Obsolet durch Zeitablauf. |
SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 83. |