Historische SGV. NRW.
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§ 6
Anforderungen an die Einstufung des chemischen
Zustands der Oberflächengewässer
Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
GV. NRW. S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2006. Aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. |
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