Historische SGV. NRW.
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§ 5
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung
von Daten nach § 11 Abs. 3 MG NRW
(1) Die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MG NRW gespeicherten Daten und
Hinweise sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 MG NRW genannten Frist aus
dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen
und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand kann in einem
anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger geführt werden und
ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische
Maßnahmen entsprechend § 10 des
(2) Die Löschung von Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NRW) in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern kann erfolgen durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder nach einem anderen Verfahren, das die Daten unkenntlich macht. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Schwärzen, Ausradieren oder durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden; bei verfilmten Beständen ist der Datenträger nach Übernahme der weiterhin aufzubewahrenden Daten in einen neuen Bestand zu vernichten.
(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und 2 zu verfahren.
(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 MG NRW von der Löschung abzusehen, unberührt.
GV. NRW. S. 76, in Kraft getreten am 1. März 2006, geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010. Aufgehoben durch Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. November 2015. |
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SGV. NRW. 210. |
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§ 1 und § 8 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010. |