Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf
- die Bezirksregierung Münster für die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen.
GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 630. |