Historische SGV. NRW.
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§ 1
Konzentration
(1) Die Führung des Handelsregisters wird den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters wird den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gerichten für die jeweils aufgeführten Amtsgerichtsbezirke übertragen.
(3) Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.
GV. NRW. S. 178, in Kraft getreten am 19. Mai 2006. Aufgehoben durch Artikel II der VO v. 23.1.2007 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 23. Februar 2007. |
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