Historische SGV. NRW.
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§ 2
Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer nach § 1 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen (LFischG) befinden.
(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane
1. in einem befriedeten Bezirk nach § 4 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW),
2. in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem in der Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 (SMBl. NRW. 1000) genannten Gebiet,
3. an oder auf einem Privatgewässer nach § 1 Abs. 4 Landesfischereigesetz sowie einem nach § 2 Landesfischereigesetz einem Privatgewässer gleichgestellten Gewässer, sofern der Nutzungsberechtigte sein Einverständnis zum Abschuss nicht schriftlich erklärt hat.
GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006. Obsolet durch Fristablauf. |