Historische SGV. NRW.
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§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter
(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Geschäftsbereich ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 29. Juli 2006. Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010. |
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SGV. NRW. 2030 |
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SGV. NRW. 20300 |