Historische SGV. NRW.
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§ 36
Rücklage
Die Rücklage beträgt 25 v.H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannten Zwecke.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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