Historische SGV. NRW.
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§ 13
Vertretung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg
(1) Der Vorstand vertritt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Unbeschadet des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird die Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg vertreten
a) durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
b) im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Das Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemeinsam ausgeübt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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