Historische SGV. NRW.
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§ 14
Entschädigung und Haftung der Organmitglieder
(1) Die Organmitglieder der Pflegekasse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang dieser Satzung beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Haftung der Mitglieder der Organe richtet sich nach § 42 SGB IV.
Siebter Abschnitt
Verwaltung der Mittel
GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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