Historische SGV. NRW.
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§ 8
Zur Teilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist berechtigt:
1. wer seine Zugehörigkeit zu der berufenen Familie durch öffentliche
Urkunden nachweist;
2. wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des
Familienschlusses erschienen sind, und von dem Vorstande der Stiftung als
berechtigt anerkannt wird.
PrGS. S. 177 |
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