Historische SGV. NRW.
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§ 3
Mit Geldstrafe ... 6) wird bestraft:
1. 6)
2. wer einer juristischen Person, die nicht in Preußen ihren Sitz hat 7), eine Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen verabfolgt, bevor die erforderliche Genehmigung erteilt ist.
PrGS. S. 177 |
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