Historische SGV. NRW.
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
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§ 10
Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten auch für Schuldverschreibungen, die
vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellt oder auf den
Nahmen umgeschrieben worden sind.