Historische SGV. NRW.
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§ 5
Regelungen betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung
Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums, insbesondere der Universitätskliniken, von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, wahrgenommen werden, oder dass die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenarbeiten. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengearbeitet werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gilt für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe § 77 Abs. 3 Satz 3 Hochschulgesetz in der geltenden Fassung entsprechend.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
zugleich für
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundes- und Europaangelegenheiten
GV. NRW. S. 474, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009. Aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009. |