Historische SGV. NRW.
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§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2005 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2005 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.
GV. NRW. 2007 S. 22. Obsolet durch Zeitablauf. |
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