Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10
Vereinsregister
Soweit die im Freistaat Bayern elektronisch geführten Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
GV. NRW. S. 152, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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