Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Das Saarland bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Saarbrücken (zentrales Registergericht) abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
GV. NRW. S. 168, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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