Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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Artikel 3
Bestimmung des elektronischen Auskunftsystems
(1) Das Land Sachsen-Anhalt bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuches, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
GV. NRW. S. 172, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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