Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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Artikel 4
Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land Sachsen-Anhalt überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
GV. NRW. S. 172, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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