Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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Artikel 22
Der für kirchliche Angelegenheiten zuständige Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.
Berlin, den 8. April 1924
Das Preußische Staatsministerium
Braun. am Zehnhoff
für den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Preußische Gesetzsammlung 1924, S. 221; zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313). |
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Artikel 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931. |
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Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313). |
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Art. 20 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages der Evangelischen Landeskirchen mit dem Freistaat Preußen vom 11. Mai 1931. |