Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
![]() | 21 / 27 | ![]() |
§ 21 (Fn 5)
Niederschriften
Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind
Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen
ersichtlich sind.