Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 10
Vereinsregister
Soweit das Land Rheinland-Pfalz die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Daten aus dem Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007. |
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