Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
11 / 14 |
§ 11
Aufwandserstattung
Das Land Rheinland-Pfalz erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Staatsvertrag in Bezug auf das Land Rheinland-Pfalz entstehenden Aufwand. Dessen Höhe und die Einzelheiten der Aufwandserstattung werden in einer gesonderten Dienstleistungsvereinbarung geregelt.
GV. NRW. S. 436, ausgegeben am 7. November 2007. |
|