Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5 (Fn 5)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Unbeschadet dessen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(5) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz, die in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne des § 2 Nummer 2 Bundesnichtraucherschutzgesetz begangen werden, sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
GV. NRW. S. 742, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 18. Juli 2009; Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
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§ 4 (alt) aufgehoben und § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
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§§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
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§ 7 (alt) umbenannt in § 6 (neu) und geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |
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§ 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 635), in Kraft getreten am 1. Mai 2013. |