Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13 (Fn 3)
Dienstrechtliche Regelungen
(1) Das zum Stichtag 31.
Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2
Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im
Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung
zugewiesen. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7
Absatz 1 unberührt. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur
endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen
Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis
betreffenden Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung tritt im
Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits-
und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle
beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet
keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind
ausgeschlossen.
(3) Betriebsbedingte
Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende
Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung
übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine
vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines
Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
(4) Die Stiftung ist
verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die
Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine
Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande
kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung
gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung
zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den
Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der
Beteiligungsvereinbarung.
(5) Die dem Aufgabenbereich
der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge
auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die
Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die
Stiftung erfolgt unentgeltlich.
(6) Wahlberechtigt im Sinne
von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden
Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß
Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung
nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.
GV. NRW. S. 710, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. |
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§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; § 12 (alt umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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Überschrift, § 2 Absatz 1 und 3, § 4 und § 5 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 6 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 7 Überschrift geändert, Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie Absätze 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 10 (alt) umbenannt in § 11 und Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 6 eingefügt und Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 13 (alt) umbenannt in § 14, Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |