Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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Artikel 4
Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann von den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008. |
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