Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 4
Zuführungen
(1) 1Zur Deckung des notwendigen Aufwands der
Kommissionen leisten die zuständigen Landesmedienanstalten Zahlungen aus ihrem
Anteil nach § 10 RFinStV in Höhe von 75 % der nach § 2 Abs. 3 der von der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) am 28. August 2009
beschlossenen Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten
privaten Rundfunks (GV. NRW. S. 481) festgelegten Gebühren an die Buchführende
Stelle (Zuführungen). 2Der um die Zuführungen nach Satz 1 geminderte
notwendige Aufwand der Kommissionen wird durch Leistungen aller
Landesmedienanstalten an die Buchführende Stelle gedeckt. 3Die Höhe
der Zuführungen nach Satz 2 bemisst sich nach dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der
Grundsätze für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland (ALM) jährlich festzulegenden Finanzierungsschlüssel.
(2) 1Soweit Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 den
notwendigen Aufwand der Kommissionen für das laufende Rechnungsjahr
übersteigen, sind sie zur Deckung des im Folgejahr notwendigen Aufwands der
Kommissionen zu übertragen. 2Zinserträge sind ebenfalls zur Deckung
des notwendigen Aufwands im Folgejahr zu
(3) Die Beträge für den regelmäßigen notwendigen Aufwand der Kommissionen werden den Landesmedienanstalten von der Buchführenden Stelle mitgeteilt und von den Landesmedienanstalten eine Woche nach Absendung der Mitteilung, spätestens zum 1. des folgenden Monats, geleistet. Im Übrigen erfolgen die Zuführungen nach Bedarf. Die Buchführende Stelle ist berechtigt, von den Landesmedienanstalten Abschlagszahlungen zu fordern, soweit der Kassenstand den Betrag von € 50.000 unterschreitet.
GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, geändert durch SatzÄnd. v. 28.8.2009 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 12. September 2009. |
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