Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 8
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung und Höhergruppierung sowie Entlassung der Beschäftigten in den Betrieben ist dem jeweiligen Betriebsleitungsmitglied für seinen Geschäftsbereich übertragen mit Ausnahme

1. der Mitglieder der Betriebsleitung,

2. der Pflegedienstleitung (Verantwortlichen Pflegefachkraft gem. § 71 SGB XI),

3. der Beamtinnen/Beamten.

(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung haben bei diesen Personalangelegenheiten jeweils insbesondere das Budget, den Stellenplan und das Tarifrecht zu beachten. Sollte eine beabsichtigte Personalmaßnahme mit diesen Vorgaben nicht vereinbar sein, steht dem Kaufmännischen Direktor/der Kaufmännischen Direktorin ein Widerspruchsrecht zu. Das weitere Verfahren richtet sich dann in entsprechender Anwendung nach § 7 Absatz 4 Satz 3.

(3) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 LVerbO i. V. m. der Hauptsatzung des LWL.

(4) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten des Betriebes der Träger zuständig ist, steht der Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.