Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 14
Auflösung der Anstalt
Im Falle der Auflösung der Anstalt fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalt den jeweiligen Gewährträgern im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital zu.
GV. NRW. S. 375, in Kraft getreten am 15. Juli 2009. |
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