Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen außer Kraft:
1. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158)
2. Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle im kommunalen Bereich vom 19. März 1975 (GV. NRW. S. 274)
3. Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 28. Juli 1975 (GV. NRW. S. 517)
4. Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei privatrechtlich geführten Unternehmen mit kommunalen Aufgaben vom 10.August 1976 (GV. NRW. S. 302)
5. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1977 (GV. NRW. S. 167)
6. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers vom 28. Juli 1982 (GV. NRW. S. 520)
7. Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei vom 18. Juli 1992 (GV. NRW. S. 342)
8. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1999 (GV. NRW. S. 502)
9. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK vom 25. November 2004 (GV. NRW. S. 744)
10. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274)
11. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2005 (GV. NRW. S. 693)
12. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2006 (GV. NRW. S. 110)
13. Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2006 (GV. NRW. S. 553).
(2) Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Diese Verordnung wird erlassen
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 1 von der Landesregierung
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerpräsidenten
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 1 und Absatz 2 vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 2 und Absatz 2 vom Finanzministerium
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 3 und Absatz 2 vom Innenministerium
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 4 und Absatz 2 vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 5 und Absatz 2 vom Ministerium für Schule und Weiterbildung
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 6 und Absatz 2 vom Ministerium für Bauen und Verkehr
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 7 und Absatz 2 vom Justizministerium
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 2 vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 8 und Absatz 2 vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
in Bezug auf § 1 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 9 und Absatz 2 vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
zugleich für die
Ministerin für Wirtschaft,
Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
GV. NRW. 2009 S. 479, in Kraft getreten am 12. September 2009. |