Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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(1) Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
(2) Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger gestattet wird.