Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
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§ 50 (Fn
2)
Vollstreckungsplan
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten wird durch die Aufsichtsbehörde in einem Vollstreckungsplan nach allgemeinen Merkmalen geregelt.