Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 31
Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.
Kapitel 3
Abschlussentscheidung