Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Aufgaben

(1) Als Fachkrankenhäuser sind die LVR-Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus beteiligen sie sich am Auf- und Ausbau integrierter gemeindepsychiatrischer Verbünde.

(2) Die LVR-Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflege-, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen,

4. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige strafgerichtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 29 Maßregelvollzugsgesetz NRW zu vollziehen.

(3) Das LVR-Klinikum Essen und das LVR-Klinikum Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Universitätsverträge in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(4) Die LVR-Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen Rehabilitation sowie der Eingliederungshilfe nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften,

2. Aufgaben der Pflege nach dem PflegeVG und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe –

wahrnehmen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat die LVR-Klinik für Orthopädie Viersen als Fachkrankenhaus die Aufgabe

1. durch vorwiegend ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, die von ärztlichem, pflegerischem, funktions- und medizinisch-technischem Personal erbracht werden, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierbei kann die Krankenhausbehandlung stationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant angeboten werden,

2. notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben,

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen.

(6) Den LVR-Kliniken können weitere Aufgaben auf anderen für die Krankenversorgung, Behinderten- und Altenhilfe wichtigen Gebieten übertragen werden.

(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die LVR-Kliniken Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.