Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 7
Aufgaben des Klinikvorstandes

(1) Der Klinikvorstand leitet die Klinik nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit selbständig. Er ist in seiner Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet der Vorstand entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetzes NRW in Verbindung mit § 81 des Landesbeamtengesetzes NRW.

(2) Auf der Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt der Vorstand die jährlichen Betriebsziele fest. Er entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie in allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; er führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus. Unter diesen Rahmenbedingungen trägt er Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Klinik und ihrer Abteilungen einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur der Klinik unter Beachtung der Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und -finanzierung, die Planung und Umsetzung der baulichen Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung der Behandlungsprozesse, das Qualitäts- sowie das strategische Personalmanagement.

(3) Jedes Mitglied handelt in seinem Geschäftsbereich alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam als Kollegialorgan zu treffen. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die für die gesamtunternehmerische Entwicklung der Klinik von grundlegender Bedeutung sind. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung gemäß § 13 dieser Satzung geregelt.

(4) Der Klinikvorstand ist Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.