Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 14
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, einschließlich des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinnes oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung der Krankenhausausschüsse,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.