Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 26
Zahlungsverkehr

Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung der Direktorin/des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.

Abschnitt 5
Ombudspersonen; Inkrafttreten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 796, in Kraft getreten am 18. Dezember 2009.