Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 13
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen und Vorschläge der Fortbildungsinstitute die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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