Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 23
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung von der zuständigen Stelle. Darin ist anzugeben, welche Ergebnisse in den einzelnen Prüfungen erzielt wurden und welche Prüfungsleistungen bei einer Wiederholung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.