Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist dem/der Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine/ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldung nach § 9 und die Niederschrift nach § 21 Abs. 3 Prüfungsordnung sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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