Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1); weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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