Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
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§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsaufgaben erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (vgl. Anlage zum § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe).
(2) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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